AGB - Baltic Coast Technologies
§ 1 PREISE
Alle im Angebot angegebenen Preise verstehen sich netto, zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, ab Werk Pansdorf, unverpackt.
Ersatzteilpreise verstehen sich ab einem Warenwert von EUR/USD 100,-- inklusive Verpackung.
Für Warenwerte unter EUR/USD 100,-- berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von EUR/USD 20,-- pro Lieferung.
Falls nicht anders vereinbart, liegen allen unseren Angeboten die INCOTERMS 2020 zugrunde.
§ 2 PREISGÜLTIGKEIT
Alle in Angeboten aufgeführten Preise und Konditionen haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum.
§ 3 STORNIERUNG / ÄNDERUNG VON AUFTRÄGEN
Im Falle einer Auftragsstornierung durch den Kunden, die nicht auf Verschulden des Lieferanten zurückzuführen ist, wird zusätzlich zur Vergütung der bereits erbrachten Leistungen eine Bearbeitungsgebühr von 15% des Bestellvolumens fällig.
Nachträgliche Auftragsänderungen werden gegen zusätzliche Angebote und schriftliche Bestellungen vom Kunden verrechnet und erst nach Eingang der Bestellungen durchgeführt.
§ 4 ZAHLUNGSZIELE
Falls vertraglich nicht anders vereinbart, haben die folgenden Zahlungsziele Bestand:
Für inländische Kunden gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen, netto ab Rechnungsdatum.
Für ausländischen Kunden gilt ein Zahlungsziel von 20 Tagen, netto ab Rechnungsdatum.
Bei Nichteinhaltung der vertraglich definierten Zahlungsziele wird auf den gesamten überfälligen Rechnungsbetrag ein Verzugszins ab dem ersten Tag der Zahlungszielüberschreitung fällig. Verzugszinsen können nicht gegen andere Forderungen aufgerechnet werden. Die Höhe der Zinsen ist der Rechnung bzw. der Auftragsbestätigung für die Ware zu entnehmen.
§ 5 ZAHLUNGSKONDITIONEN
Falls vertraglich nicht anders vereinbart, haben die folgenden Standardzahlungsbedingungen Bestand:
40% Anzahlung mit Erhalt des schriftlichen Auftrags gegen eine schriftliche Rechnung,
60% Restzahlung gegen unwiderrufliches Akkreditiv, eröffnet zu unseren Gunsten bei einer in Deutschland ansässigen Bank, zu eröffnen spätestens 4 Monate vor dem geplanten Liefertermin mit einer Laufzeit von mindestens 6 Monaten nach Versanddatum, oder
60% Restzahlung mit Erhalt der Rechnung vor Lieferung der Ware.
Bei Forderung einer Garantie für zu leistende An- oder Zwischenzahlungen können entweder ein Anzahlungsaval, durch eine erstklassige Deutsche Bank (E-Bond), durch eine erstklassige Deutsche Versicherungsgesellschaft (E-Bond) oder eine Eigentumsübereignung gestellt werden.
Zahlungsbürgschaften werden grundsätzlich nur über die vertraglich vereinbarten Nettobeträge ausgestellt.
Kundenseits geforderte Formulierungen können in Zahlungsbürgschaften nur berücksichtigt werden, wenn sie mit Auftragserteilung vereinbart sind.
§ 6 SCHULUNG VON KUNDENPERSONAL
Die Schulung des Kundenpersonals kann in unserem Hause während der Testphase oder während der Abnahme der Maschine / des Werkzeugs durchgeführt werden.
Mit dem Aufenthalt verbundene Kosten, wie z.B. die An- und Abreisen, Unterbringung oder Verpflegung, sind vom Kunden zu tragen.
Der Kunde hat für ausreichenden Versicherungsschutz seines entsandten Personals zu sorgen. Entsprechende Versicherungsnachweise sind unaufgefordert vor Antritt der Reise zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde hat auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die zur Schulung notwendige Kommunikation in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden kann.
§ 7 DIENSTLEISTUNG - INSTALLATION / SCHULUNG
Dienstleistungen, die nicht bereits gesondert vertraglich vereinbart sind oder die über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden nach Zusatzaufwand abgerechnet.
Die im Angebot angegebene Anzahl von Manntagen und die zugehörigen Reisekosten sind als Richtwerte anzusehen. Die Verrechnung findet auf der Basis der tatsächlichen Kosten und der abgeleisteten Arbeitszeiten statt.
Die Kosten für allgemeine Serviceeinsätze oder sonstige Dienstleistungen sind separaten Angeboten und Preislisten zu entnehmen.
§ 8 AN- UND ABREISEN
Flugscheine werden in der Business Class oder einer ähnlichen Flugscheinklasse von Fluggesellschaften aus der Star Alliance oder deren Partnern und Bahntickets in der Ersten Klasse gebucht.
§ 9 VORABNAHME VON MASCHINEN UND / ODER WERKZEUGEN
Abnahme und Testläufe sollten nach Möglichkeit in unserem Hause vor dem Versand der Waren stattfinden.
Das verantwortliche und vom Kunden autorisierte Personal sollte an der Abnahme zu einem zuvor vereinbarten Termin teilnehmen.
Der Kunde hat auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die zur Vorabnahme notwendige Kommunikation in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden kann.
Falls der Kunde aus selbst verursachten Gründen nicht zur Vorabnahme erscheinen will bzw. kann, gilt die Ware auch ohne seine Prüfung als vorabgenommen und kann ohne weitere Kundenprüfung für den Versand vorbereitet und versendet werden. Die Vorabnahme gilt in diesem Fall als erteilt, was einseitig vom Lieferanten schriftlich bestätigt wird.
§ 10 ABNAHME / INBETRIEBSETZUNG / INBETRIEBNAHME
Die Maschine gilt als abgenommen, sobald ein Abnahmeprotokoll oder entsprechend andere im Vertrag festgelegte Dokumente unterzeichnet sind.
Durch die Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls bescheinigt der Kunde die ordnungsgemäße Ausführung und Funktion der Ware (Endabnahme).
Werden die Maschine, Maschinenteile oder ein Werkzeug ohne vorher unterzeichnetes Abnahmeprotokoll vom Kunden eigenständig in Betrieb genommen oder zu Produktionszwecken genutzt, gilt die gesamte Maschine bzw. das Werkzeug als bedingungslos abgenommen, auch ohne dass ein schriftliches Abnahmeprotokoll unterzeichnet wurde.
Bei einer eigenständigen Inbetriebnahme oder Inbetriebsetzung, die im Vorwege nicht vertraglich vereinbart worden ist, besteht seitens des Kunden kein Anspruch auf Garantieleistungen, kostenlosen Ersatz oder Reparaturen. Der Kunde trägt in diesem Fall sämtliche Risiken, die durch die sachgemäße oder unsachgemäße Verwendung entstehen können, selbst und hält den Lieferanten grundsätzlich frei von jeglichen hieraus entstehenden Ansprüchen.
§ 11 SOFTWARELIZENZEN
Das mit der Maschine erworbene Nutzungsrecht für jegliche Softwarelizenzen ist nach der erfolgten Endabnahme, der Zahlung des kompletten Vertragspreises und der Freischaltung zeitlich unbegrenzt. Es erlischt automatisch mit der Verschrottung, der Rückgabe der Maschine oder deren Komponenten oder mit der Veräußerung an Dritte.
§ 12 ONLINE ZUGANG
Die Maschinen sind zur Vereinfachung des Service meistenteils mit Hardware zum Aufbau eines Online-Zugangs ausgestattet. Der Kunde hat die notwendigen netzwerktechnischen Voraussetzungen für einen Remote-Zugriff per Internet sicherzustellen.
Der freie Zugriff auf die Steuerung der Maschine durch einen unserer Servicetechniker ist auf Anforderung jederzeit zu gewährleisten.
Falls aufgrund einer fehlenden Onlineanbindung ein Serviceeinsatz vor Ort notwendig werden sollte, der durch einen Onlineservice hätte vermieden werden können, sind die anfallenden Kosten auch im Garantiezeitraum vom Kunden zu tragen.
§ 13 PROZESSDATENERFASSUNG
Der Kunde stimmt explizit zu, dass Prozessdaten zur Kontrolle und Überwachung von Funktionen und Komponenten, sowie Stückzahlzähler, Fehlermeldung und Laufzeiten gespeichert werden und zwecks Optimierung der Prozesssicherheit und Verbesserung von Komponenten, Programmen und Produkten vom Lieferanten genutzt werden können.
Eine Weitergabe der Daten an Dritte wird vom Lieferanten unter Verweis auf das aktuell gültige Datenschutzgesetz ausgeschlossen. Bei Bedarf werden dem Kunden die Daten in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.
§ 14 MARKETING
Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Maschine, einzelne Komponenten und/oder die Werkzeuge zu Marketingzwecken zu präsentieren sowie den Kundennamen in Referenzlisten zu benennen.
§ 15 TESTMATERIAL, BETRIEBSSTOFFE / MATERIALSPEZIFIKATION
Das für allgemeine Testläufe, Einstellarbeiten und zur Vor- / Endabnahme notwendige Testmaterial, sowie sonstige zur Erprobung der Maschine, der Maschinenteile oder der Werkzeuge notwendige Komponenten und Betriebsstoffe sind vom Kunden termingerecht, kostenneutral, in ausreichender Menge und der vertraglich vereinbarten Qualität zur Verfügung zu stellen.
Im Falle von vertraglich zusätzlich zur Vorabnahme vereinbarten Probe- oder Produktionsläufen hat der Kunde zusätzlich, wie oben beschrieben, Testmaterial beizustellen.
Das beigestellte Testmaterial sowie die Betriebsstoffe haben den später in der Produktion eingesetzten Spezifikationen zu entsprechen. Beizustellende Mengen werden separat vereinbart. Ändert der Kunde während der Projektlaufzeit die Materialspezifikation oder die Spezifikation der Betriebsstoffe, sind alle dadurch entstehenden Änderungskosten durch ihn zu tragen.
Falls sich die Maschinen- oder Werkzeuglieferungen aufgrund von Spät- oder Nichtlieferungen von vertraglich vereinbarten Testmaterialmengen oder durch mangelhafte, nicht dem Vertrag entsprechende Qualitäten durch den Kunden verursacht verschieben, ist der Kunde in Bezug auf Zwischenzahlungen, Lieferraten oder Abschlussraten nach der vereinbarten Projektplanung in der Zahlungspflicht. Ungenutztes oder verbrauchtes Testmaterial kann auf Kosten des Kunden zurückversandt werden. Hiermit verbundene Zoll- und Versandformalitäten sind vom Kunden zu erbringen.
Die Kosten für die Einfuhr sowie die Verzollung von Testmaterialien oder Betriebsstoffen werden vom Verkäufer ausgelegt. Eine Abrechnung erfolgt nach Abschluss des Projektes. Mit Verzollung gehen die Eigentumsverhältnisse an den Verkäufer über.
Der Wunsch auf Rückversand ist mit Anlieferung des Materials oder der Komponenten und vor Erledigung der Importzollformalitäten schriftlich mitzuteilen. Die Abholung des Materials ist bis spätestens 4 Wochen nach Versand der Maschine oder des Werkzeugs vom Kunden zu organisieren. Wird das Material nicht innerhalb dieser Frist abtransportiert, wird es ohne Erstattung verschrottet.
Ein Rückversand oder eine Erstattung sind nach Durchführung der Verzollung nicht mehr möglich.
§ 16 MUSTERVERSAND
Jeglicher Musterversand erfolgt ausschließlich auf der Basis der Lieferbedingung FCA Pansdorf, Deutschland, verpackt.
Die Kosten für die interne und zolltechnische Abwicklung und der Versand werden nach Bedarf separat verrechnet.
§ 17 LIEFERZEIT
Liefertermine sind Circa-Zeiten. Sie werden von dem Lieferanten mit der gebotenen Sorgfalt festgelegt und unter Zugrundelegung eines normalen Fabrikationslaufes benannt. Die Lieferzeit beginnt, soweit dem keine individuelle Vereinbarung entgegensteht, erst nach vollständiger Klärung sämtlicher Einzelheiten, die mit dem Auftrag zusammenhängen. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Eine Haftung für Verzögerungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt seitens des Lieferanten vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vor.
Die Lieferzeit verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, insbesondere höherer Gewalt, die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, gleichgültig ob sie beim Lieferanten selbst oder bei einem seiner Unterlieferanten entstanden sind, angemessen. Hierzu zählen z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe/Materialien, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Pandemien, kriegerische Ereignisse etc. Die Verlängerung der Lieferzeit hat insbesondere die Dauer der Behinderung und eine angemessene anschließende Anlaufzeit zu berücksichtigen.
Kommt der Kunde seinen vertraglich vereinbarten Zahlungspflichten und/oder anderen vereinbarten Leistungen nicht termingerecht nach, kann sich die Lieferzeit entsprechend verschieben. Eine etwaige hierauf beruhende Lieferzeitverschiebung wird zur Berechnung aller vertraglich vereinbarten Termine sowie der Höhe etwaiger Verzugszinsen berücksichtigt.
Verursacht der Kunde eine Verschiebung der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit, behalten die Zahlungsverpflichtungen und die vereinbarten Zahlungstermine uneingeschränkt Gültigkeit. Notwendige Vorabnahmen, Begutachtungen oder sonstige vertraglich vereinbarte Maßnahmen, die vor dem Versand des Liefergegenstandes durchzuführen sind, gelten in diesem Fall als erfolgt. Eine eventuell notwendige Ein- oder Zwischenlagerung des Liefergegenstandes wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.
§ 18 GARANTIE
Die Garantiezeit für die Maschinen beträgt grundsätzlich 12 Monate ohne Schichtbegrenzung beginnend mit dem Datum der Inbetriebnahme oder der schriftlichen Abnahme.
Verzögert sich die Inbetriebnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so beginnt die Garantiezeit 4 Wochen nach erfolgter Anlieferung im Werk des Kunden.
Verschleißteile sowie Schäden, die aus unsachgemäßer Maschinenbedienung entstehen, sind von der Garantie grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei einer eigenständigen Inbetriebnahme oder Inbetriebsetzung, die nicht im Vorwege vertraglich vereinbart worden ist, besteht seitens des Kunden kein Anspruch auf Garantieleistungen, kostenlosen Ersatz oder Reparaturen.
Werden vom Kunden eigenmächtig Änderungen an der Ware, egal ob mechanischer, elektrischer oder programmtechnischer Art, vorgenommen, erlischt der Garantieanspruch mit sofortiger Wirkung. Werkzeuge, Verschleißteile sowie andere mit Produktionsmaterial in Berührung kommende Bauteile sind von jeglicher Garantie ausgeschlossen.
§ 19 EXPORTKLAUSEL
Der Lieferant ist nicht zum Ersatz von Schäden des Kunden oder anderer verpflichtet, die sich aus Lieferverzögerungen oder der gänzlichen Unmöglichkeit einer Lieferung als Folge von gesetzlichen oder behördlichen Ausfuhrbeschränkungen ergeben, es sei denn, er handelte vorsätzlich oder grob fahrlässig. Das gleiche gilt für Schäden, die beim Kunden oder bei Dritten dadurch eintreten, dass Ersatz- oder Zubehörteile nicht oder nicht rechtzeitig als Folge von Ausfuhrbeschränkungen geliefert werden können. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt vom Eintritt von Leistungsstörungen in Folge von Ausfuhrbeschränkungen unberührt. Der Lieferant hat das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn nach Vertragsschluss Leistungsstörungen in Folge von Ausfuhrbeschränkungen eintreten.
§ 20 IMPORTBESTIMMUNGEN
Gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/670 vom 28. April 2016 und (EU) 2018/640 vom 25. April 2018 werden von der EU statistische Vorabdaten für den Import von Waren aus Drittstaaten gefordert. Der Kunde ist verpflichtet dem Verkäufer unter Berücksichtigung der in §15 zu liefernden Waren mindestens 14 Tage vor Warenanlieferung die folgenden Unterlagen (in Kopie) zur Beantragung der Überwachungsdokumente beim BAFA bereit zu stellen:
Proforma Rechnung inklusive Packliste
Kaufvertrag oder Spezifikation zum Kaufvertrag
Ursprungszeugnis
§ 21 DATENSCHUTZERKLÄRUNG
Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung verarbeiten wir auch personenbezogene Daten. Informieren Sie sich hierzu bitte auf folgender Seite: https://www.bct-sh.de/datenschutz
§ 22 EIGENTUMSVORBEHALT
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält.
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist bis zur vollständigen Zahlung der Ware nicht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt.
§ 23 LAGERGEBÜHR
Werden Waren ab Werk Pansdorf verkauft, sind diese innerhalb von 14 Kalendertagen nach Meldung der Lieferbereitschaft vom Kunden auf eigene Kosten abzuholen. Geschieht dies nicht, wird ab dem 15. Kalendertag eine Lagergebühr von EUR/USD 50,-- pro angefangenen Tag erhoben.
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Frankfurter Straße 4
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Lieferadresse
Eutiner Straße 85
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